Arbeitserlaubnis

Arbeitgeber gewechselt:
Wird die Arbeitserlaubnis übertragen?

Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer ein besseres Angebot erhält und den Arbeitgeber wechseln möchte, lautet die erste Frage, die einem in den Sinn kommt: „Kann ich meine Arbeitserlaubnis auf meinen neuen Arbeitsplatz übertragen?“ Die Antwort überrascht die meisten — denn das, was umgangssprachlich als „Übertragung der Arbeitserlaubnis“ bezeichnet wird, ist rechtlich keine Übertragung. In diesem Artikel stellen wir dar, wie sich ein Arbeitgeberwechsel auf die Arbeitserlaubnis und die Aufenthaltserlaubnis auswirkt.

Özet

Die Arbeitserlaubnis ist arbeitgeber- und arbeitsplatzspezifisch; sie wird für einen bestimmten Arbeitgeber ausgestellt. Wechselt der Ausländer den Arbeitgeber, wird die Erlaubnis NICHT automatisch auf den neuen Arbeitgeber übertragen — der neue Arbeitgeber muss von Grund auf einen neuen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen (Antragsteller ist rechtlich der Arbeitgeber). Die alte Erlaubnis verliert ihre Gültigkeit in dem Moment, in dem der Ausländer tatsächlich aufhört, an diesem Arbeitsplatz zu arbeiten; da die Arbeitserlaubnis an die Stelle der Aufenthaltserlaubnis tritt, entfällt mit dem Ende der Erlaubnis auch das Aufenthaltsrecht. Der kritischste Punkt: das Ausscheiden beim alten Arbeitgeber und den neuen Antrag ohne Lücke zu koordinieren.

Was bedeutet „Übertragung“ eigentlich?

Einer der häufigsten Irrtümer unter ausländischen Arbeitnehmern ist die Annahme, die Arbeitserlaubnis sei ein „persönliches“, übertragbares Dokument. Tatsächlich ist die Arbeitserlaubnis arbeitgeber- und arbeitsplatzspezifisch: Sie wird für einen bestimmten Arbeitgeber, eine bestimmte Arbeitsplatzadresse und eine bestimmte Tätigkeit ausgestellt.

Die unmittelbare Folge davon ist: Wechselt der Ausländer den Arbeitgeber, wird die bestehende Erlaubnis nicht automatisch auf den neuen Arbeitgeber „übertragen“. Was umgangssprachlich als „Übertragung der Arbeitserlaubnis“ bezeichnet wird, ist rechtlich keine Übertragung. Selbst wenn die auf der alten Erlaubnis vermerkte Frist noch nicht abgelaufen ist, verliert die Erlaubnis in dem Moment ihre Gültigkeit, in dem der Ausländer tatsächlich aufhört, an diesem Arbeitsplatz zu arbeiten; die verbleibende Zeit kann nicht auf einen anderen Arbeitsplatz übertragen werden, und der neue Arbeitgeber kann die alte Erlaubniskarte nicht nutzen.

Neuer Arbeitgeber, neuer Antrag

Die richtige Einordnung eines Arbeitgeberwechsels ist nicht „Übertragung“, sondern dass der neue Arbeitgeber einen neuen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellt. Hier gilt weiterhin die Grundregel der Arbeitserlaubnis: Anders als beim Aufenthalts- oder Staatsbürgerschaftsantrag ist die antragstellende Partei — rechtlich — der Arbeitgeber.

Der neue Arbeitgeber eröffnet den neuen Antrag für den Ausländer über das Online-System des Ministeriums; der Arbeitgeber muss die Antragskriterien erfüllen, zusammen mit Angaben wie dem Reisepass des Ausländers, der bisherigen Erlaubnishistorie und dem neuen Arbeitsvertrag. Vollständige Anträge werden in der Regel innerhalb von 30 Tagen bearbeitet; fehlen jedoch Unterlagen, läuft diese Frist erst nach Vervollständigung. Zum allgemeinen Ablauf des Verfahrens: Antrag auf Arbeitserlaubnis für Ausländer.

Arbeitserlaubnis endet, Aufenthalt entfällt

Der am häufigsten übersehene, aber kritischste Aspekt eines Arbeitgeberwechsels ist der Aufenthalt. Solange sie gültig ist, tritt die Arbeitserlaubnis an die Stelle der Aufenthaltserlaubnis. Die praktische Folge davon ist bedeutsam: Endet die Arbeitserlaubnis aus irgendeinem Grund (Ausscheiden, Aufhebung, Ungültigkeit), entfällt auch das darauf gestützte Aufenthaltsrecht.

Verfügt der Ausländer über eine gesonderte, gültige Aufenthaltserlaubnis, die nicht an die Arbeitserlaubnis geknüpft ist (zum Beispiel eine familiäre Aufenthaltserlaubnis oder eine Studentenaufenthaltserlaubnis), bleibt dieser gesonderte Status vom Ende der Arbeitserlaubnis unberührt. Ist die Arbeitserlaubnis jedoch die einzige Grundlage und greift eine neue Erlaubnis/ein neuer Aufenthalt nicht schnell, droht dem Ausländer das Risiko, in einen irregulären Status zu geraten. Wozu die Arten der Aufenthaltserlaubnis dienen: Arten der Aufenthaltsgenehmigung.

Keine Lücke entstehen lassen: Zeitplanung

Genau deshalb ist ein Arbeitgeberwechsel keine „Papierangelegenheit“, sondern eine Zeitkette. Die Glieder dieser Kette funktionieren wie folgt:

  • Meldung durch den alten Arbeitgeber: Der alte Arbeitgeber ist verpflichtet, das Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer bestimmten Frist (15 Tage) dem Ministerium zu melden und die SGK-Abmeldung vorzunehmen.
  • Verlust der Gültigkeit der Erlaubnis: Mit dem Ausscheiden verliert die Arbeitserlaubnis ihre Gültigkeit; der daran geknüpfte Aufenthalt beginnt ebenfalls zu entfallen.
  • Frühzeitiger Beginn des neuen Antrags: Da der Antrag beim neuen Arbeitgeber rund 30 Tage dauern kann, sollte er unmittelbar mit dem Ende der alten Beschäftigung — sogar koordiniert im Voraus — gestellt werden.
  • SGK-Synchronisation: Das Datum des alten Ausscheidens und des neuen Arbeitsantritts so eng wie möglich aneinanderreihen; andernfalls drohen eine Lücke in der Krankenversicherung und ein irregulärer Status.

Schon eine Verschiebung um einen einzigen Tag kann den Ausländer dem Risiko unerlaubter Beschäftigung und irregulären Aufenthalts aussetzen. Deshalb ist der Zeitplan des Übergangs ebenso wichtig wie der Antrag selbst. Dieselbe Sensibilität für den Zeitplan gilt auch ohne Arbeitgeberwechsel: Auch das Fenster für die Verlängerung der Arbeitserlaubnis öffnet sich vor Ablauf der Frist und schließt sich mit deren Ende.

Häufige Fehler

Die häufigsten und teuersten Fehler bei einem Arbeitgeberwechsel:

  • Annehmen, die alte Erlaubnis sei noch nutzbar: Die Erlaubnis ist arbeitsplatzspezifisch; nach dem Ausscheiden aus der alten Beschäftigung ist sie ungültig, die verbleibende Zeit wird nicht auf den neuen Arbeitgeber übertragen.
  • Beginn der Arbeit ohne Genehmigung: Am neuen Arbeitsplatz zu arbeiten, bevor die neue Erlaubnis genehmigt ist, stellt unerlaubte Beschäftigung dar; sie birgt für den Arbeitgeber das Risiko eines hohen Bußgelds pro Ausländer und für den Ausländer ein Sanktionsrisiko.
  • Eine SGK-Lücke entstehen lassen: Folgen Ausscheiden und neuer Arbeitsantritt nicht unmittelbar aufeinander, wird sowohl der Krankenversicherungsschutz unterbrochen als auch der Status gefährdet.
  • Übersehen, dass der Aufenthalt entfällt: Endet die Arbeitserlaubnis ohne eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis, gerät der Ausländer in einen irregulären Status.
  • Den neuen Antrag verzögern: Während der 30-tägigen Bearbeitungsfrist bleibt der Ausländer in einer Lücke; der Antrag muss frühzeitig und koordiniert gestellt werden.

Richtige Koordination

Ein Arbeitgeberwechsel erfordert die gleichzeitige Steuerung dreier verschiedener behördlicher Kalender: des Ministeriums für die Arbeitserlaubnis, der SGK für die Versicherung und der Generaldirektion für Migrationsmanagement für den Aufenthalt. Diese drei Kalender synchron zu halten — das alte Ausscheiden mit dem neuen Antrag zu überschneiden, die Kriterien auf Arbeitgeberseite vorab vorzubereiten, die SGK-Aus- und Eintrittsdaten in Deckung zu bringen und sicherzustellen, dass der Aufenthaltsstatus nicht unterbrochen wird — darin liegt der eigentliche Wert dieser Arbeit.

Dies ist kein Rechtsstreit, sondern ein verfahrensrechtlicher Übergang; doch eine falsche Reihenfolge kann einen an sich positiv verlaufenden Übergang um Monate verzögern. Die Koordination mit der Arbeitgeberseite und die Verfolgung von Unterlagen und Zeitplan zu übernehmen, ist unsere Aufgabe. Um Ihren Übergang lückenlos zu planen: Beratung zu Widerspruch, Aufhebung & Übertragung.